Die Fischerei geschieht auf eigenes Risiko. Der Verein übernimmt keine Haftung.
Jedes Mitglied muss beim Fischen einen gültigen Jahresfischereischein, die Fangliste und den Erlaubnisschein bei sich führen. Fanglisten und Erlaubnisscheine werden nur nach Vorlage eines gültigen Jahresfischereischeines ausgehändigt.
Es dürfen zwei Angeln ausgelegt werden, davon ist jedoch nur eine Raubfischangel erlaubt. Die Angelschnüre müssen stets mit Rute und Rolle verbunden sein. Das Verwenden von Zwillings- und Drillingshaken ist nur für den Fang von Raubfischen erlaubt.
Ausgelegte Angeln dürfen nicht unbeaufsichtigt liegen.
Das Fischen vom Boot ist nicht erlaubt.
Das Fischen im Sperrgebiet am Einlauf des Burgweihers ist nicht gestattet.
Das Angeln von der Straßenseite am Burgweiher ist bis auf Widerruf erlaubt.
Auf Fischbesatz, Flora und Fauna ist größte Rücksicht zu nehmen. Fische, die das Mindestmaß nicht erreicht haben, sind unverzüglich in das selbe Wasser bzw. in das vom Vorstand bestimmte Gewässer zurückzusetzen. Im übrigen gilt die einschlägige Gesetzgebung.
Als Mindestmaße gelten: Hecht 50 cm, Aal 40 cm, Zander 50 cm, Karpfen 40 cm, Schleie 30 cm und Forelle 22 cm. Diese Fische gelten als Edelfische. Fangbegrenzung: 5 Edelfische pro Tag.
Es gelten an allen Gewässern die vorgeschriebenen gesetzlichen Schonzeiten, außer für Raubfische. Die Schonzeiten für Hecht und Zander gelten vom 1. Februar bis 31. Mai.
Das Angeln mit künstlichen Ködern ist an allen Gewässern gestattet. Vom 1. Juni bis 31. Januar.
Das Anfüttern beim Gemeinschaftsangeln wird durch den Vorstand geregelt. Das Anfüttern generell sollte Gewässer schonend und nur in geringen Mengen stattfinden.
Die Anlagen der Gewässer sind zu schonen, der Angelplatz ist stets sauber zu halten. Jeglicher Flurschaden ist zu vermeiden.
Den Anordnungen der Aufsichtspersonen ist unbedingt Folge zu leisten. Jedes Mitglied ist zur Kontrolle von Anglern berechtigt und verpflichtet.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine Fänge nach Art und Gewicht am Gewässer zu notieren. Die Fanglisten sind nach Aufforderung dem Vorstand abzuliefern.
Mit Inkrafttreten der neuen Angelordnung wird die bisherige Angelordnung mit allen Anhängen ungültig.
Diese Angelordnung tritt am 1. Februar 2002 in Kraft.